Rechtliches
Korruption tritt in vielen Erscheinungsformen auf. Nicht immer fließt Bargeld. Oftmals kommt es auch zur Verschaffung von geschäftlichen Vorteilen, Geschenken oder Zuwendungen anderer Art, wie z. B. Einladungen zu Veranstaltungen.
Versteht man, wie Transparency International, unter Wirtschaftskorruption „Geschenke, Darlehen, Gebühren, Belohnungen oder sonstige Vorteile, die jemand anbietet bzw. annimmt als Anreiz dafür, etwas Unredliches oder Illegales zu tun bzw. bei der Geschäftsbesorgung einen Vertrauensbruch zu begehen“, so handelt es sich dabei nicht um eine juristische Definition. Im rechtlichen Sinn gelten als klassische Korruptionsdelikte:
- § 331 StGB - Vorteilsannahme
- § 332 StGB - Bestechlichkeit
- § 333 StGB - Vorteilsgewährung
- § 334 StGB - Bestechung
- § 335 StGB - Besonders schwere Fälle der Bestechlichkeit und Bestechung
- § 299 StGB - Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr
- § 300 StGB - Besonders schwere Fälle der Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr
Folgende weitere Straftatbestände stehen häufig in einem Zusammenhang mit Korruption:
- § 263 StGB - Betrug
- § 264 StGB - Subventionsbetrug
- § 266 StGB - Untreue
- § 267 StGB - Urkundenfälschung
- § 339 StGB - Rechtsbeugung
- § 348 StGB - Falschbeurkundung im Amt
- § 353 b StGB - Verletzung des Dienstgeheimnisses
- § 357 StGB - Verleiten eines Untergebenen zu einer Straftat
- § 298 StGB - Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen
- § 261 StGB - Geldwäsche
Teilweise stehen die vorgenannten Delikte im Zusammenhang mit der Ausübung eines öffentlichen Amtes, in vielen Fällen ist die Strafbarkeit aber unabhängig von diesem Merkmal.
Neben den oben genannten Regelungen sind u. a. folgende Gesetze relevant:
- Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Haushaltsgrundsätzegesetz (HGrG)
- Verpflichtungsgesetz (VerpflG)
- Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
Weitere für Berlin bedeutsame Regelungen sind u. a.:
- Allgemeines Zuständigkeitsgesetz (AZG)
- Korruptionsregistergesetz (KRG)
- Landeshaushaltsordnung (LHO)
