Bei „Ethik-Richtlinien“ hat der Betriebsrat mitzubestimmen
Der Betriebsrat hat das Recht zur Mitbestimmung, wenn ein Arbeitgeber durch so genannte „Ethik-Richtlinien“ (code of conduct) das Verhalten seiner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und die betriebliche Ordnung regeln will.
Dies hat das Bundesarbeitsgericht in einem Beschluss vom 22. Juli 2008 (1 ABR 40/07) festgestellt. Eine Ausnahme gilt auch dann nicht, wenn für börsennotierte Unternehmen ausländische Vorschriften eine konzernweite Einführung von Ethik-Richtlinien vorschreiben.
Enthalten die Ethik-Richtlinien sowohl mitbestimmungspflichtige als auch mitbestimmungsfreie Teile, besteht ein Mitbestimmungsrecht nur hinsichtlich der mitbestimmungspflichtigen Regelungen. Gleichfalls kein Mitbestimmungsrecht gilt für solche Angelegenheiten, für die bereits eine abschließende gesetzliche Regelung vorhanden ist. Mitbestimmungspflichtig sind jedoch insbesondere solche Regelungen, mit denen die Mitarbeiter verpflichtet werden, Interessenkonflikte schriftlich dem Arbeitgeber mitzuteilen.
